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PBG
CH-LU
§ 85 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Rechtswirkung
Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Planungszone
§ 85 PBG · Rechtswirkung
1. Die zur Bestimmung der Planungszone massgebenden Pläne und Vorschriften werden mit ihrer öffentlichen Auflage wirksam.
2. Neue Nutzungspläne und neue Bau- und Nutzungsvorschriften gelten ab dem Zeitpunkt ihrer öffentlichen Auflage als Planungszone. Gleichzeitig verlieren die Pläne und Vorschriften gemäss Absatz 1 ihre Wirkung.