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735 PBG CH-LU

§ 85 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Rechtswirkung

Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Planungszone
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§ 85 PBG · Rechtswirkung

1. Die zur Bestimmung der Planungszone massgebenden Pläne und Vorschriften werden mit ihrer öffentlichen Auflage wirksam.

2. Neue Nutzungspläne und neue Bau- und Nutzungsvorschriften gelten ab dem Zeitpunkt ihrer öffentlichen Auflage als Planungszone. Gleichzeitig verlieren die Pläne und Vorschriften gemäss Absatz 1 ihre Wirkung.

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