735
PBG
CH-LU
§ 83 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Geltungsdauer
Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Planungszone
§ 83 PBG · Geltungsdauer
1. Die Planungszone erlischt, wenn nicht innert zwei Jahren seit der Planauflage nach § 84 der Nutzungsplan und die Bau- und Nutzungsvorschriften öffentlich aufgelegt werden. Der Regierungsrat kann die Frist in begründeten Fällen um höchstens ein Jahr erstrecken, insbesondere, wenn grössere planerische Arbeiten erforderlich sind.
2. Die Planungszone erlischt ferner, wenn die Nutzungspläne nicht innert fünf Jahren seit der Auflage der Planungszone in Kraft treten. Der Regierungsrat kann die Frist bei ausgewiesener Notwendigkeit um höchstens zwei Jahre verlängern.