Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
735 PBG CH-LU

§ 82 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zuständigkeit

Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Planungszone
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (231 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 82 PBG · Zuständigkeit

1. Die Gemeinde kann für genau bezeichnete Gebiete der Gemeinde Planungszonen bestimmen.

2. Der Regierungsrat kann zur Wahrung des Raumplanungsrechts auf dem Gebiet des Kantons Planungszonen bestimmen.

← § 81 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zuständige Stelle der Gemeinde § 83 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →