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PBG
CH-LU
§ 82 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zuständigkeit
Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Planungszone
§ 82 PBG · Zuständigkeit
1. Die Gemeinde kann für genau bezeichnete Gebiete der Gemeinde Planungszonen bestimmen.
2. Der Regierungsrat kann zur Wahrung des Raumplanungsrechts auf dem Gebiet des Kantons Planungszonen bestimmen.