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PBG
CH-LU
§ 81 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck
Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Planungszone
§ 81 PBG · Zweck
1. Die Planungszonen dienen der Sicherstellung der Nutzungsplanung.
2. Mit der Bestimmung von Planungszonen sind zugleich die provisorischen Bau- und Nutzungsvorschriften festzulegen.