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735 PBG CH-LU

§ 81 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck

Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Planungszone
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§ 81 PBG · Zweck

1. Die Planungszonen dienen der Sicherstellung der Nutzungsplanung.

2. Mit der Bestimmung von Planungszonen sind zugleich die provisorischen Bau- und Nutzungsvorschriften festzulegen.

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