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735 PBG CH-LU

§ 80 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Geltungsdauer

Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Sondernutzungspläne - Gestaltungsplan
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§ 80 PBG · Geltungsdauer

1. Wird mit den Bauarbeiten nicht innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des Gestaltungsplanes begonnen, erlischt der Gestaltungsplan.

2. Die Gemeinde kann die Geltungsdauer des Gestaltungsplanes um zwei Jahre erstrecken. Sie kann die Geltungsdauer ein zweites Mal um zwei Jahre verlängern, wenn ausserordentliche Umstände dies rechtfertigen.

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