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735 PBG CH-LU

§ 8 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Regionale Teilrichtpläne

Planungsvorschriften - Richtplanung
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§ 8 PBG · Regionale Teilrichtpläne

1. Der regionale Entwicklungsträger erlässt regionale Teilrichtpläne. Diese Richtpläne unterliegen dem fakultativen Referendum.

2. Die regionalen Entwicklungsträger stimmen ihre Teilrichtpläne aufeinander und auf die übergeordneten Planungen ab. Teilrichtpläne verschiedenen Inhalts können zu einem Plan zusammengefasst werden, soweit dies zweckmässig ist.

3. Die regionalen Teilrichtpläne bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.

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