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735 PBG CH-LU

§ 74 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Erlass

Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Sondernutzungspläne - Gestaltungsplan
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§ 74 PBG · Erlass

1. Es ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, Gestaltungspläne aufzustellen, zu ändern und aufzuheben.

2. Bei Uneinigkeit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer kann die Gemeinde auf begründetes Gesuch eines oder mehrerer Beteiligter den Gestaltungsplan aufstellen, ändern oder aufheben.

3. Wo eine Gestaltungsplanpflicht im Sinn von § 75 Absatz 1 festgelegt ist, kann die Gemeinde bei Uneinigkeit oder Untätigkeit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer den Gestaltungsplan auf deren Kosten aufstellen oder ändern.

4. Soweit es öffentliche Interessen sonst erfordern, kann die Gemeinde von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern ohne Rücksicht auf die Grösse der zu überbauenden Fläche einen Gestaltungsplan oder dessen Änderung oder Aufhebung verlangen. Bei Uneinigkeit oder Untätigkeit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer kann sie den Gestaltungsplan auf deren Kosten aufstellen, ändern oder aufheben.

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