§ 7 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Kantonaler Richtplan
§ 7 PBG · Kantonaler Richtplan
1. Der Kantonsrat erlässt als Teil des kantonalen Richtplans die behördenverbindlichen raumordnungspolitischen Zielsetzungen. Dazu zählen insbesondere
a. * die Positionierung des Kantons innerhalb der Schweiz,
b. * die Raumstrukturen (Räume, Achsen, Zentren),
c. * die Verteilung der erwarteten Bevölkerungs- und Beschäftigtenentwicklung auf die Raumstrukturen,
d. * die Entwicklungsziele und -strategien bezüglich Siedlung, Wirtschaft, Verkehr, Landschaft, Versorgung, insbesondere mit Energie, und Entsorgung.
2. Der Regierungsrat erlässt die übrigen Inhalte des kantonalen Richtplans. Der Kantonsrat nimmt davon Kenntnis.
3. Ändert der Kantonsrat die ihm vom Regierungsrat im Entwurf vorgelegten raumordnungspolitischen Zielsetzungen, passt der Regierungsrat die übrigen Inhalte des kantonalen Richtplans soweit erforderlich an.