Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
735 PBG CH-LU

§ 66 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Kosten

Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Sondernutzungspläne - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (231 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 66 PBG · Kosten

1. Die Gemeinde trägt die Kosten für die Ausarbeitung und den Erlass eines Bebauungsplanes. Soweit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern erhebliche Vorteile erwachsen, kann sie ihnen die Kosten teilweise oder ganz überbinden.

2. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die Kosten für die Ausarbeitung und den Erlass eines Gestaltungsplanes nach Massgabe der ihnen erwachsenden Vor- und Nachteile. Wo erhebliche öffentliche Interessen an einem Gestaltungsplan bestehen, kann die Gemeinde Beiträge leisten.

3. Einigen sich die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht über die Verteilung der Kosten, überbindet die Gemeinde diese im Perimeterverfahren.

← § 65 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zuständige Stelle der Gemeinde § 68 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →