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PBG
CH-LU
§ 66 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Kosten
Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Sondernutzungspläne - Allgemeine Bestimmungen
§ 66 PBG · Kosten
1. Die Gemeinde trägt die Kosten für die Ausarbeitung und den Erlass eines Bebauungsplanes. Soweit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern erhebliche Vorteile erwachsen, kann sie ihnen die Kosten teilweise oder ganz überbinden.
2. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die Kosten für die Ausarbeitung und den Erlass eines Gestaltungsplanes nach Massgabe der ihnen erwachsenden Vor- und Nachteile. Wo erhebliche öffentliche Interessen an einem Gestaltungsplan bestehen, kann die Gemeinde Beiträge leisten.
3. Einigen sich die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht über die Verteilung der Kosten, überbindet die Gemeinde diese im Perimeterverfahren.