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735 PBG CH-LU

§ 64a Planungs- und Baugesetz (PBG) - Kosten

Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Zonenplan, Bau- und Zonenreglement - Ortsplanungsverfahren
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§ 64a PBG · Kosten

1. Die Gemeinde trägt die Kosten für das Ortsplanungsverfahren.

2. Dient eine Änderung der Bau- und Zonenordnung der Realisierung eines bestimmten Vorhabens, kann die Gemeinde die Kosten teilweise oder ganz den interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern überbinden.

3. Einigen sich die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht über die Verteilung der Kosten, überbindet die Gemeinde diese im Perimeterverfahren.

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