§ 63 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Beschlussfassung
§ 63 PBG · Beschlussfassung
1. Der Gemeinderat unterbreitet den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament den Zonenplan, das Bau- und Zonenreglement und die verbliebenen Einsprachen zur Beschlussfassung. Dabei begründet er
a. seine Anträge, die nicht gütlich erledigten Einsprachen abzuweisen oder darauf nicht einzutreten,
b. wesentliche Abweichungen zum Ergebnis der Vorprüfung gemäss § 19.
2. Die Gemeinde teilt den Einsprecherinnen und Einsprechern den Entscheid über die Einsprachen und den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die beschlossenen Änderungen innert drei Arbeitstagen seit dem Tag der Beschlussfassung mit dem Rechtsmittelhinweis mit.
3. Die Beschlüsse der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlamentes können innert 20 Tagen seit dem Tag der Beschlussfassung mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.