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PBG
CH-LU
§ 62 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Behandlung der Einsprachen
Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Zonenplan, Bau- und Zonenreglement - Ortsplanungsverfahren
§ 62 PBG · Behandlung der Einsprachen
1. Die Gemeinde prüft die Einsprachen und versucht, diese gütlich zu erledigen.
2. Hat die gütliche Erledigung der Einsprachen wesentliche Änderungen zur Folge, ist das Einspracheverfahren für betroffene Dritte zu wiederholen.
3. Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, teilt die Gemeinde den Einsprecherinnen und Einsprechern mit, warum den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament beantragt werde, die Einsprache abzuweisen oder darauf nicht einzutreten.