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735 PBG CH-LU

§ 61 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Öffentliche Auflage, Einsprachen

Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Zonenplan, Bau- und Zonenreglement - Ortsplanungsverfahren
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§ 61 PBG · Öffentliche Auflage, Einsprachen

1. Nach der Vorprüfung gemäss § 19 legt die Gemeinde den Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement während 30 Tagen öffentlich auf und macht die Auflage öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist hinzuweisen. Die Gemeinde hat den Interessierten den Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement im Original zur Einsicht zur Verfügung zu halten.

2. Der Regierungsrat regelt die Zustellung des Zonenplans und des Bau- und Zonenreglements an die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und an die Haushaltungen in der Verordnung.

3. Neue Bauzonen sind im Gelände in geeigneter Weise zu markieren.

4. Bei Änderungen des Zonenplanes und des Bau- und Zonenreglementes ist das Auflageverfahren nur für die betroffenen Teile des Zonenplanes und des Bau- und Zonenreglementes durchzuführen.

5. Die Einsprachen sind während der Auflagefrist mit einem Antrag und dessen Begründung schriftlich bei der in der öffentlichen Bekanntmachung und in der Zustellung an die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und an die Haushaltungen angegebenen Stelle einzureichen.

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