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PBG
CH-LU
§ 60 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Zonenplan, Bau- und Zonenreglement - Schutzzonen
§ 60 PBG
1. Schutzzonen dienen dem Schutz von
a. Bächen, Flüssen, Seen und ihren Ufern,
b. besonders schönen sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvollen Landschaften,
c. bedeutenden Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmälern,
d. Lebensräumen für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.
2. Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem Zonenzweck entsprechen und die das Bau- und Zonenreglement für die betreffende Zone konkret vorsieht. Die Gemeinde legt insbesondere die erforderlichen Bau- und Nutzungsbeschränkungen fest.
3. Die Gemeinde bezeichnet im Zonenplan jene Flächen speziell, für die sie das Enteignungsrecht mit der Genehmigung des Zonenplans erhalten will.