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735 PBG CH-LU

§ 60 Planungs- und Baugesetz (PBG)

Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Zonenplan, Bau- und Zonenreglement - Schutzzonen
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§ 60 PBG

1. Schutzzonen dienen dem Schutz von

a. Bächen, Flüssen, Seen und ihren Ufern,

b. besonders schönen sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvollen Landschaften,

c. bedeutenden Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmälern,

d. Lebensräumen für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.

2. Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem Zonenzweck entsprechen und die das Bau- und Zonenreglement für die betreffende Zone konkret vorsieht. Die Gemeinde legt insbesondere die erforderlichen Bau- und Nutzungsbeschränkungen fest.

3. Die Gemeinde bezeichnet im Zonenplan jene Flächen speziell, für die sie das Enteignungsrecht mit der Genehmigung des Zonenplans erhalten will.

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