§ 6 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Information und Mitwirkung der Bevölkerung
§ 6 PBG · Information und Mitwirkung der Bevölkerung
1. Der Kanton, die regionalen Entwicklungsträger und die Gemeinden unterrichten die Bevölkerung und weitere Betroffene frühzeitig über die Ziele und Inhalte ihrer Planungen und Konzepte nach diesem Gesetz.
2. Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung und weitere Betroffene in geeigneter Weise mitwirken können.
3. Bei der Richt- und Nutzungsplanung kann die Mitwirkung insbesondere gewährt werden
a. durch Erörterung einer Planung an der Gemeindeversammlung oder an einer Orientierungsversammlung,
b. durch das Recht der Bevölkerung, während der öffentlichen Auflage von Richt- und Nutzungsplänen Vorschläge einzureichen und Einwendungen zu erheben,
c. durch Einsetzung von Kommissionen, in denen die betroffene Bevölkerung vertreten ist,
d. durch öffentliche Vernehmlassungsverfahren und Meinungsumfragen.
4. Zu den eingegangenen Meinungsäusserungen nehmen die Behörden Stellung. Die beschliessenden Instanzen sind vor ihrem Beschluss darüber in Kenntnis zu setzen.