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PBG
CH-LU
§ 58 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Freihaltezone
Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Zonenplan, Bau- und Zonenreglement - Nichtbauzonen
§ 58 PBG · Freihaltezone
1. Die Freihaltezone dient der Freihaltung insbesondere von Bach-, Fluss- und Seeufern, Waldrändern, Aussichtslagen, des Geländes für die Ausübung des Wintersports sowie der Sicherung von Grund- und Quellwasserschutzzonen ausserhalb des Siedlungsgebietes.
2. Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem Zonenzweck entsprechen und die das Bau- und Zonenreglement für die betreffende Zone konkret vorsieht.
3. Die Gemeinde bezeichnet im Zonenplan jene Flächen speziell, für die sie das Enteignungsrecht mit der Genehmigung des Zonenplans erhalten will.