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735 PBG CH-LU

§ 57 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Gefahrenzone

Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Zonenplan, Bau- und Zonenreglement - Nichtbauzonen
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§ 57 PBG · Gefahrenzone

1. Die Gefahrenzone umfasst Gebiete, die aus Sicherheitsgründen, namentlich wegen Rutsch-, Steinschlag-, Lawinen- oder Überschwemmungsgefahr, nicht oder nur unter sichernden Massnahmen überbaut werden dürfen.

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