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PBG
CH-LU
§ 56 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Übriges Gebiet
Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Zonenplan, Bau- und Zonenreglement - Nichtbauzonen
§ 56 PBG · Übriges Gebiet
1. Das Übrige Gebiet umfasst Land,
a. das keiner Nutzung zugewiesen werden kann,
b. * ...
c. für welches kantonale oder kommunale Schutzmassnahmen nach dem Recht über den Natur-, Landschafts- oder Heimatschutz bestehen oder
d. das von einem kantonalen Nutzungsplan erfasst wird.
2. In dieser Zone gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Vorbehalten bleiben einschränkende, bei den Übrigen Gebieten gemäss Absatz 1c und d auch abweichende Nutzungsvorschriften im Bau- und Zonenreglement, in einer Schutzordnung oder in einem kantonalen Nutzungsplan.
3. ...