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735 PBG CH-LU

§ 50 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Grünzone

Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Zonenplan, Bau- und Zonenreglement - Bauzonen
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§ 50 PBG · Grünzone

1. Die Grünzone dient

a. der Erhaltung und Schaffung von Freiflächen im Baugebiet,

b. der Gliederung grösserer zusammenhängender Baugebiete, insbesondere zur Trennung von Wohn- und Arbeitsgebieten sowie von Quartieren und Gemeinden, oder

c. der Freihaltung von Bach-, Fluss- und Seeufern sowie Waldrändern im Siedlungsgebiet oder

d. der Sicherung von Grund- und Quellwasserschutzzonen im Siedlungsgebiet.

2. Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem Zonenzweck entsprechen und die das Bau- und Zonenreglement für die betreffende Zone konkret vorsieht.

3. Die Gemeinde bezeichnet im Zonenplan jene Flächen speziell, für die sie das Enteignungsrecht mit der Genehmigung des Zonenplans erhalten will.

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