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PBG
CH-LU
§ 49 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zone für Sport- und Freizeitanlagen
Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Zonenplan, Bau- und Zonenreglement - Bauzonen
§ 49 PBG · Zone für Sport- und Freizeitanlagen
1. Die Zone für Sport- und Freizeitanlagen dient den verschiedenen Sport-, Spiel- und Freizeitbedürfnissen.
2. Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die das Bau- und Zonenreglement für die betreffende Zone konkret vorsieht, namentlich Sport-, Spiel- und Campinganlagen, Rastplätze, Familiengärten sowie Bauten und Anlagen von Jugend- und Freizeitorganisationen.
3. Die Gemeinde bezeichnet im Zonenplan jene Flächen speziell, für die sie das Enteignungsrecht mit der Genehmigung des Zonenplanes erhalten will.