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735 PBG CH-LU

§ 48 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zone für öffentliche Zwecke

Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Zonenplan, Bau- und Zonenreglement - Bauzonen
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§ 48 PBG · Zone für öffentliche Zwecke

1. Die Zone für öffentliche Zwecke dient der Erfüllung vorhandener und voraussehbarer öffentlicher Aufgaben.

2. Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die überwiegend zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden und die das Bau- und Zonenreglement für die betreffende Zone konkret vorsieht. Bestehende zonenfremde Bauten und Anlagen dürfen belassen und unterhalten werden, bis sie oder der Boden für die Aufgaben im öffentlichen Interesse beansprucht werden.

3. Die Gemeinde bezeichnet im Zonenplan jene Flächen speziell, für die sie das Enteignungsrecht mit der Genehmigung des Zonenplans erhalten will.

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