735
PBG
CH-LU
§ 45 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Wohnzone
Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Zonenplan, Bau- und Zonenreglement - Bauzonen
§ 45 PBG · Wohnzone
1. Die Wohnzone dient in erster Linie dem Wohnen.
2. Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen
a. zum Wohnen und
b. für Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, sofern sich diese baulich und mit ihren Auswirkungen in die Wohnumgebung einfügen. Massgebend sind dabei die durch den Charakter und die Qualität des Wohnquartiers bestimmten örtlichen Verhältnisse.
3. Die Gemeinde kann Zonen für preisgünstigen oder gemeinnützigen Wohnungsbau ausscheiden, in denen eine gegenüber der zonengemässen Nutzung höhere Überbauungsziffer gewährt werden kann.