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PBG
CH-LU
§ 44 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Kern- oder Dorfzone
Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Zonenplan, Bau- und Zonenreglement - Bauzonen
§ 44 PBG · Kern- oder Dorfzone
1. Die Kern- oder Dorfzone dient der Erhaltung oder Schaffung architektonisch, historisch oder aus anderen Gründen bedeutsamer Stadt-, Orts- oder Quartierkerne.
2. Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen für Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, zum Wohnen und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Bauten, Anlagen und Nutzungen haben sich baulich und mit ihren Auswirkungen in den Charakter der Stadt-, Orts- oder Quartierkerne einzufügen.