§ 39d Planungs- und Baugesetz (PBG) - Erhaltung und Aufwertung des Landschaftsraumes
§ 39d PBG · Erhaltung und Aufwertung des Landschaftsraumes
1. Kanton und Gemeinden sorgen ausserhalb der Bauzonen für die Einschränkung der Zersiedelung und für die Erhaltung und Aufwertung der Landschaft.
2. Sie treffen zu diesem Zweck insbesondere folgende Massnahmen
a. Berücksichtigung der Anliegen des Natur-, des Landschafts- und des Kulturlandschutzes bei Planungen und Projektierungen,
b. Festlegung von Schutzzonen zur Erhaltung wertvoller Natur- und Landschaftsräume,
c. Sicherstellung einer guten Eingliederung von Bauten und Anlagen in das Landschaftsbild,
d. Priorisierung von Umnutzungen und Umbauten bestehender Bauten gegenüber zusätzlichen Neubauten.
3. Der Kanton erlässt Vorgaben über die Anordnung und Gestaltung der ausserhalb der Bauzonen zulässigen Bauten, Anlagen und Nutzungen, die insbesondere im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind.
4. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsvorschriften. Er bezeichnet insbesondere die Dienststelle, die für die Umsetzung der Vorgaben zur Biodiversität und zur Eingliederung von Bauten und Anlagen in das Landschaftsbild zuständig ist.