§ 39c Planungs- und Baugesetz (PBG) - Fruchtfolgeflächen
§ 39c PBG · Fruchtfolgeflächen
1. Innert 10 Jahren seit Inkrafttreten dieser Bestimmung sind die Fruchtfolgeflächen vollständig zu kartieren und in den Planungsinstrumenten darzustellen. Wo diese Kartierung noch fehlt oder veraltet ist, ist vor einer Beanspruchung des Bodens im Sinne von Absatz 4 dessen Qualität zu ermitteln.
2. Fruchtfolgeflächen sind zu erhalten. Der Kanton stellt sicher, dass sein Anteil am Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen gemäss den Vorgaben des Bundes dauernd erhalten bleibt.
3. Fruchtfolgeflächen dürfen nur beansprucht werden, wenn
a. die Voraussetzungen gemäss § 39a Absatz 3 sinngemäss erfüllt sind,
b. die Beanspruchung durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt ist und
c. Varianten und Alternativen ohne Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen unter Inkaufnahme vertretbarer qualitativer Einbussen bezüglich Orts- und Landschaftsbild oder Wohngebieten geprüft wurden.
4. Als Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen im Sinn dieser Bestimmung gelten deren
a. Zuweisung in eine Bauzone (Einzonung),
b. Überbauung (ausserhalb der Bauzone),
c. bodenverändernde, die Fruchtfolgequalität des Bodens vermindernde Nutzung (ausserhalb der Bauzone).
5. Werden Fruchtfolgeflächen beansprucht, sind diese flächengleich zu kompensieren.
6. Als Kompensation gilt die Rückzonung von nicht überbautem Land mit der Qualität von Fruchtfolgeflächen in die Landwirtschaftszone oder die Schaffung neuer Fruchtfolgeflächen durch Verbesserung degradierter Böden, namentlich durch die Wiederverwertung des Bodenmaterials aus den beanspruchten Fruchtfolgeflächen.
7. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung. Er erlässt insbesondere Vorgaben zum Controlling bei der Verbesserung degradierter Böden.