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735 PBG CH-LU

§ 39b Planungs- und Baugesetz (PBG) - Umgang mit abgetragenem Boden

Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Zonenplan, Bau- und Zonenreglement - Allgemeine Bestimmungen
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§ 39b PBG · Umgang mit abgetragenem Boden

1. Abgetragener Boden ist gemäss den Vorgaben des Bundesrechts möglichst vollständig als Boden zu verwerten.

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