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735 PBG CH-LU

§ 39a Planungs- und Baugesetz (PBG) - Erhaltung des Kulturlandes

Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Zonenplan, Bau- und Zonenreglement - Allgemeine Bestimmungen
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§ 39a PBG · Erhaltung des Kulturlandes

1. Für die Landwirtschaft sind genügend grosse Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, zu erhalten.

2. Das Kulturland dient der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich. Es soll entsprechend seinen verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden.

3. Kulturland darf nur einer Bauzone zugewiesen werden, sofern

a. die Vorgaben des Bundesrechts und des kantonalen Richtplans eingehalten sind,

b. die beanspruchte Fläche auf das Notwendige beschränkt und nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt wird,

c. möglichst keine Landwirtschaftsflächen zerschnitten werden,

d. möglichst kompakte und dichte Siedlungen mit qualitätsvollen und ökologisch wertvollen Freiräumen geschaffen werden und

e. eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen wird, wobei insbesondere das Interesse an der Erhaltung des Kulturlandes zu berücksichtigen ist.

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