735
PBG
CH-LU
§ 38a Planungs- und Baugesetz (PBG) - Infrastrukturverträge
Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Zonenplan, Bau- und Zonenreglement - Allgemeine Bestimmungen
§ 38a PBG · Infrastrukturverträge
1. Die Gemeinde kann mit interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Verträge abschliessen über die Erstellung und die Finanzierung von Erschliessungsanlagen sowie die Abtretung von Land oder die Einräumung von Dienstbarkeiten zugunsten der Gemeinde.