§ 37 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ausnahmen
§ 37 PBG · Ausnahmen
1. Die Gemeinde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Vorschriften des Bau- und Zonenreglementes bewilligen, insbesondere
a. beim Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse,
b. wenn die Anwendung der Bauvorschriften eine unzumutbare Härte bedeuten würde,
c. bei befristeten Zwischennutzungen.
2. Ausnahmen dürfen die öffentlichen Interessen nicht verletzen und dem Sinn und Zweck des Bau- und Zonenreglementes nicht zuwiderlaufen. Die öffentlichen und privaten Interessen sind abzuwägen.
3. Im Bau- und Zonenreglement können bei einzelnen Bestimmungen weitere Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen werden.
4. Nachbarliegenschaften dürfen durch eine Ausnahmebewilligung nur unwesentlich mehr benachteiligt werden, als dies bei reglementgemässer Bauweise zu erwarten wäre.