§ 36 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Bau- und Zonenreglement
§ 36 PBG · Bau- und Zonenreglement
1. Die Gemeinden erlassen in den Bau- und Zonenreglementen allgemeine Bau- und Nutzungsvorschriften für das ganze Gemeindegebiet und spezielle Bau- und Nutzungsvorschriften für die einzelnen Zonen.
2. Soweit notwendig und nach § 112a zulässig, sind insbesondere Vorschriften zu erlassen über
1. maximale und minimale Nutzung des Bodens (Nutzungsziffern, Baubereich, Volumenerhaltung usw.),
2. Gesamt-, Fassaden- und Traufhöhe, Gebäudelänge und -breite,
3. Gestaltung der Bauten und Dächer, Dachneigung und Dachaufbauten,
4. Bauweise (offen, geschlossen, verdichtet usw.),
5. besondere Nutzungsbeschränkungen (Verbot von Einkaufszentren in bestimmten Zonen, Differenzierung der Nutzung nach Gebäuden oder Geschossen usw.),
6. Schutz der Gesundheit (Luft-, Licht- und Raumverhältnisse, Isolationen, Bau-materialien usw.),
7. Erstellung und Sicherung geeigneter Spielplätze und anderer Freizeitanlagen bei Neu- und Umbauten, Beteiligung an gemeinsamen Spielplätzen und Freizeitanlagen, Entrichtung von Ersatzabgaben,
8. Erschliessung der Bauzonen, Verkehrsanlagen,
9. * Umgebungsgestaltung, insbesondere naturnahe und standortgemässe Begrünung, Bepflanzung und Gestaltung der Oberflächen zur Schaffung von Rückhaltevolumen für das Regenwasser oder für dessen Versickernlassen, zur Verminderung der lokalen Hitzebelastung sowie zur Förderung der Biodiversität,
10. Lichtimmissionen,
11. Abstimmung von Siedlung und Verkehr,
12. Pflicht und Verbot, Abstellflächen für Fahrzeuge auf privatem Grund zu erstellen, und über Ersatzabgaben nach dem Strassengesetz,
13. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, von Natur- und Kulturobjekten sowie von Lebensräumen von Tieren und Pflanzen, Erhaltung und Schaffung von Aussichtspunkten,
14. Höhe von Hochhäusern, soweit dies nicht in einem Bebauungsplan geregelt wird,
15. Nebenräume, Energie-, Entsorgungs-, Kompostier- und Hundeversäuberungsanlagen,
16. Lager- und Ablagerungsplätze, Terrainveränderungen, Mauern und Einfriedungen,
17. Baukontrollen und Bezugsbereitschaft neuer Wohnungen,
18. Beschränkungen für die Erstellung von Zweitwohnungen,
19. * preisgünstigen oder gemeinnützigen Wohnungsbau,
20. * autoarmes oder autofreies Wohnen,
21. * klimaangepasstes Bauen (Ver- und Entsiegelung, Unterbauungsziffer, Oberflächenmaterialisierung usw.)
22. * abweichende Grenzabstände von Gewächsen (§ 86 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000).
3. Die Gemeinden können im Bau- und Zonenreglement vorsehen, dass Ein- oder Umzonungen bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden oder dass dabei eine Frist zur Überbauung festgelegt und bei unbenütztem Fristablauf die Zonenzuweisung entschädigungslos wieder geändert wird.
4. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses, insbesondere des Schutzes des Lokalklimas oder der angestrebten städtebaulichen Entwicklung, können die Gemeinden für ganze Zonen oder für gewisse Teile des Gemeindegebietes nähere Vorschriften zur Stellung und Dimensionierung der Bauten erlassen.