735
PBG
CH-LU
§ 34 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Regelungspflicht der Gemeinden
Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Zonenplan, Bau- und Zonenreglement - Allgemeine Bestimmungen
§ 34 PBG · Regelungspflicht der Gemeinden
1. Die Gemeinden sind verpflichtet, Zonenpläne sowie Bau- und Zonenreglemente (Bau- und Zonenordnung) zu erlassen. Die Pläne und Vorschriften dürfen nicht weniger streng sein als die Minimalvorschriften dieses Gesetzes. Vorbehalten bleiben die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten.