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735 PBG CH-LU

§ 33b Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verfahren

Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Kantonaler Nutzungsplan
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§ 33b PBG · Verfahren

1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement erstellt den Entwurf des kantonalen Nutzungsplanes unter Mitwirkung der interessierten kantonalen Stellen, der regionalen Entwicklungsträger, der Gemeinden und der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

2. Es sorgt für die 30-tägige öffentliche Auflage des Planentwurfs mit den zugehörigen Vorschriften in den betroffenen Gemeinden und macht die Auflage öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass während der Auflagefrist beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden kann.

3. Den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern ist die öffentliche Auflage des Nutzungsplanes mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, beim Regierungsrat während der Auflagefrist Einsprache zu erheben, bekannt zu geben.

4. Gemeinsam mit dem Nutzungsplan sind die massgebenden Unterlagen in den weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungsverfahren öffentlich aufzulegen.

5. Der Regierungsrat entscheidet gleichzeitig über

a. den kantonalen Nutzungsplan mit den zugehörigen Vorschriften,

b. allfällige gegen den Plan oder die Vorschriften gerichtete Einsprachen,

c. alle weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen kantonaler Behörden.

6. Für die Eröffnung des Entscheids gilt sinngemäss § 196 Absatz 3.

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