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735 PBG CH-LU

§ 33a Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck, Voraussetzungen

Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Kantonaler Nutzungsplan
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§ 33a PBG · Zweck, Voraussetzungen

1. Kantonale Nutzungspläne dienen der Verwirklichung öffentlicher oder im öffentlichen Interesse liegender Bauten und Anlagen, die nicht nur von kommunalem Interesse sind.

2. Der Standort, der voraussichtliche Umfang und der Zweck der im kantonalen Nutzungsplan vorgesehenen Nutzung müssen im kantonalen Richtplan als Festsetzung enthalten sein. Andernfalls ist der Richtplan im Verfahren nach § 13 vorgängig anzupassen, wobei die Frist für das öffentliche Auflageverfahren 30 Tage beträgt.

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