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PBG
CH-LU
§ 31 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verfahren
Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Baulinien und Baubereich
§ 31 PBG · Verfahren
1. Sind Baulinien oder Baubereiche Bestandteil eines Nutzungsplanes, werden sie in dem für diesen Plan massgebenden Verfahren festgelegt, geändert oder aufgehoben. In den übrigen Fällen gelten sinngemäss die Vorschriften des Strassengesetzes über das Verfahren bei Baulinienplänen (§§ 65 und 66).
2. Von der Gemeinde festgelegte oder geänderte Baulinien oder Baubereiche entlang von Kantonsstrassen, Gewässern und Wäldern sind vom Regierungsrat zu genehmigen.