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PBG
CH-LU
§ 226 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Hängige Verfahren
Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
§ 226 PBG · Hängige Verfahren
1. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Gemeinderat noch nicht entschiedenen Gesuche und die beim Regierungsrat hängigen Rechtsmittel sind nach dem neuen Recht, die hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerden nach dem bisherigen Recht zu entscheiden.
2. Das kantonale Plangenehmigungsverfahren gemäss den §§ 205a-205f ist auf alle bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen in ihrem Anwendungsbereich liegenden, noch nicht öffentlich aufgelegten Projekte anwendbar.