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PBG
CH-LU
§ 225a Planungs- und Baugesetz (PBG) - Übergangsbestimmung der Änderung vom 19. Juni 2017
Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
§ 225a PBG · Übergangsbestimmung der Änderung vom 19. Juni 2017
1. Die §§ 105-105g über den Ausgleich von Planungsvorteilen sind anwendbar, wenn die zu einem Mehrwert führende Beschlussfassung der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2017 erfolgt.
2. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Entschädigungszahlungen aus dem Fonds gemäss § 105d Absatz 1 besteht für alle Rückzonungen, die sich auf Artikel 15 Absatz 2 der Änderung des Raumplanungsgesetzes vom 15. Juni 2012 stützen.