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PBG
CH-LU
§ 223 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Kommunales Recht
Schlussbestimmungen - Aufhebung bisherigen Rechts
§ 223 PBG · Kommunales Recht
1. Die Bau- und Nutzungsvorschriften der Gemeinden werden aufgehoben, soweit sie diesem Gesetz widersprechen. Bestimmungen in Bau- und Zonenreglementen der Gemeinden, welche einen Bonus für Dach- oder Attikageschosse vorsehen, werden aufgehoben.
2. Im Gebiet der Stadt Luzern bleiben die vom Regierungsrat vor der Genehmigung des Zonenplans genehmigten Bebauungspläne in Kraft, soweit sie dem Zonenplan nicht widersprechen.