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735 PBG CH-LU

§ 223 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Kommunales Recht

Schlussbestimmungen - Aufhebung bisherigen Rechts
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§ 223 PBG · Kommunales Recht

1. Die Bau- und Nutzungsvorschriften der Gemeinden werden aufgehoben, soweit sie diesem Gesetz widersprechen. Bestimmungen in Bau- und Zonenreglementen der Gemeinden, welche einen Bonus für Dach- oder Attikageschosse vorsehen, werden aufgehoben.

2. Im Gebiet der Stadt Luzern bleiben die vom Regierungsrat vor der Genehmigung des Zonenplans genehmigten Bebauungspläne in Kraft, soweit sie dem Zonenplan nicht widersprechen.

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