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735 PBG CH-LU

§ 22 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Anpassung

Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 22 PBG · Anpassung

1. Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, werden die Nutzungspläne und die Bau- und Zonenreglemente überprüft und angepasst oder aufgehoben.

2. Die Gemeinde hat die Nutzungspläne und die Bau- und Zonenreglemente alle zehn Jahre zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen beziehungsweise die Anpassung zu verlangen.

3. Die Pläne und Reglemente sind in dem für ihren Erlass vorgeschriebenen Verfahren anzupassen oder aufzuheben. Gestaltungspläne können koordiniert mit dem Erlass oder der Änderung des Zonenplans, des Bau- und Zonenreglements oder von Bebauungsplänen auch im Verfahren nach den §§ 61-64 Absätze 1-4 aufgehoben werden.

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