§ 212 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Kosten
§ 212 PBG · Kosten
1. Kanton und Gemeinden erheben für die Erfüllung ihrer planungs- und baurechtlichen Aufgaben Gebühren. Sie können insbesondere auch in den Fällen, in denen diese nicht durch Entscheid zu erledigen sind, Gebühren verlangen.
2. Wer als Einsprecher im Baubewilligungs- oder Gestaltungsplanverfahren unterliegt oder auf wessen Einsprache nicht eingetreten wird, trägt die dadurch verursachten amtlichen Kosten. Bei leichtfertigen oder trölerischen Einsprachen gilt dies auch für die weiteren Verfahrenskosten. Die Behörde kann vom Einsprecher oder der Einsprecherin einen angemessenen Vorschuss zur Sicherstellung der amtlichen Kosten verlangen.
3. Der Regierungsrat regelt nach den Grundsätzen der Gebührenbemessung in den §§ 7-11 des Gebührengesetzes mit Verordnung unter anderem
a. die Gebühren für Vorprüfungen, Vorabklärungen, Stellungnahmen und Auskünfte in Bau- und Planungssachen,
b. die Gebühren für weitere, nicht durch Entscheid abzuschliessende Aufgaben im Bereich der Verfahrenskoordination und des Projektmanagements,
c. die Begrenzung der Kosten gemäss Absatz 2 und weitere Fälle der Kostenfreiheit oder -reduktion.
4. Die Gemeinden erlassen für die Bemessung der Gebühren, die für die Erfüllung ihrer planungs- und baurechtlichen Aufgaben zu erheben sind, eine Gebührenordnung.