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PBG
CH-LU
§ 211 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen
Aufsicht, Vollzug, Strafen
§ 211 PBG · Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen
1. Zum Vollzug des Raumplanungsgesetzes, der Raumplanungsverordnung, des Planungs- und Baugesetzes und der gestützt darauf erlassenen Bestimmungen kann die zuständige Behörde oder Dienststelle Massnahmen, Auflagen und Bedingungen verfügen. Handelt es sich dabei um Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 962 Absatz 1 ZGB, so müssen sie im Grundbuch angemerkt werden.
2. Die zuständige Behörde oder Dienststelle lässt die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aufheben und im Grundbuch löschen, wenn die Voraussetzungen dahingefallen sind.