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PBG
CH-LU
§ 210 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Einstellung von Bauarbeiten
Aufsicht, Vollzug, Strafen
§ 210 PBG · Einstellung von Bauarbeiten
1. Wird mit den Bauarbeiten unberechtigterweise begonnen oder entspricht die Ausführung der Bauten und Anlagen den Vorschriften oder den genehmigten Plänen nicht, verfügt die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten.
2. Mit dem Erlass der Verfügung ist Busse gemäss Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches anzudrohen.
3. Baueinstellungsverfügungen können innert 10 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Sie sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Gemeinde kann zur Vollstreckung nötigenfalls die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen.