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PBG
CH-LU
§ 21 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Veröffentlichung
Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Gemeinsame Bestimmungen
§ 21 PBG · Veröffentlichung
1. Die Gemeinde hat im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen
a. die Genehmigung der Zonenpläne, der Bau- und Zonenreglemente und der Bebauungspläne,
b. den Entscheid über Gestaltungspläne.
2. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement hat den Erlass kantonaler Nutzungspläne und der zugehörigen Vorschriften im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen.