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735 PBG CH-LU

§ 21 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Veröffentlichung

Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 21 PBG · Veröffentlichung

1. Die Gemeinde hat im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen

a. die Genehmigung der Zonenpläne, der Bau- und Zonenreglemente und der Bebauungspläne,

b. den Entscheid über Gestaltungspläne.

2. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement hat den Erlass kantonaler Nutzungspläne und der zugehörigen Vorschriften im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen.

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