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PBG
CH-LU
§ 208 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Aufsicht
Aufsicht, Vollzug, Strafen
§ 208 PBG · Aufsicht
1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Anwendung der Bau- und Nutzungsvorschriften aus. Er überwacht insbesondere die Erfüllung der Aufgaben, die den Gemeinden obliegen.
1bis. Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen.
2. Er sorgt für die Koordination der Verfahren bei den kantonalen Instanzen, die für Bauvorhaben eine Bewilligung erteilen müssen.