Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
735 PBG CH-LU

§ 208 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Aufsicht

Aufsicht, Vollzug, Strafen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (231 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 208 PBG · Aufsicht

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Anwendung der Bau- und Nutzungsvorschriften aus. Er überwacht insbesondere die Erfüllung der Aufgaben, die den Gemeinden obliegen.

1bis. Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen.

2. Er sorgt für die Koordination der Verfahren bei den kantonalen Instanzen, die für Bauvorhaben eine Bewilligung erteilen müssen.

← § 207 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zuständige Stelle der Gemeinde § 209 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →