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PBG
CH-LU
§ 205g Planungs- und Baugesetz (PBG) - Beteiligung
Kantonales Plangenehmigungsverfahren
§ 205g PBG · Beteiligung
1. Die Betreiberinnen und Betreiber von Windenergieanlagen bieten den betroffenen Gemeinden sowie deren Bevölkerung in geeigneter Weise die Möglichkeit einer Beteiligung an der Investition in die Stromproduktion aus Windenergie.
2. Das Angebot einer Beteiligung ist keine Voraussetzung für die Erteilung der Plangenehmigung. Es muss aber vor der Inbetriebnahme der Windenergieanlagen vorliegen.
3. Der Regierungsrat kann in der Verordnung nähere Ausführungsvorschriften erlassen.