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PBG
CH-LU
§ 205f Planungs- und Baugesetz (PBG) - Rückbau
Kantonales Plangenehmigungsverfahren
§ 205f PBG · Rückbau
1. Anlagen nach § 205a Absatz 1, deren Betrieb definitiv eingestellt wird, sind in der Regel zurückzubauen. Der Regierungsrat entscheidet, inwieweit der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist.