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735 PBG CH-LU

§ 205f Planungs- und Baugesetz (PBG) - Rückbau

Kantonales Plangenehmigungsverfahren
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§ 205f PBG · Rückbau

1. Anlagen nach § 205a Absatz 1, deren Betrieb definitiv eingestellt wird, sind in der Regel zurückzubauen. Der Regierungsrat entscheidet, inwieweit der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist.

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