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PBG
CH-LU
§ 205e Planungs- und Baugesetz (PBG) - Geltungsdauer der Plangenehmigung
Kantonales Plangenehmigungsverfahren
§ 205e PBG · Geltungsdauer der Plangenehmigung
1. Die Plangenehmigung erlischt, wenn drei Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung nicht mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen worden ist.
2. Der Regierungsrat kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen angemessen verlängern. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.