Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
735 PBG CH-LU

§ 205d Planungs- und Baugesetz (PBG) - Plangenehmigungsentscheid und Rechtsmittel

Kantonales Plangenehmigungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (231 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 205d PBG · Plangenehmigungsentscheid und Rechtsmittel

1. Der Regierungsrat erteilt die Plangenehmigung. Diese umfasst

a. die Genehmigung des projektbezogenen Nutzungsplans mit den zugehörigen Vorschriften,

b. die Baubewilligung nach Artikel 22 RPG sowie alle weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen kantonaler Behörden,

c. den Entscheid über allfällige gegen die Nutzungsplanung oder das Bauprojekt gerichtete öffentlich-rechtliche Einsprachen,

d. soweit erforderlich die Erteilung der notwendigen Konzessionen,

e. soweit erforderlich die Erteilung des Enteignungsrechts.

2. Die Plangenehmigung kann zeitlich befristet erteilt werden.

3. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement hat den Plangenehmigungsentscheid im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen.

4. Plangenehmigungsentscheide können innert 30 Tagen, Zwischenentscheide innert 10 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.

← § 205c PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zuständige Stelle der Gemeinde § 205e PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →