§ 205d Planungs- und Baugesetz (PBG) - Plangenehmigungsentscheid und Rechtsmittel
§ 205d PBG · Plangenehmigungsentscheid und Rechtsmittel
1. Der Regierungsrat erteilt die Plangenehmigung. Diese umfasst
a. die Genehmigung des projektbezogenen Nutzungsplans mit den zugehörigen Vorschriften,
b. die Baubewilligung nach Artikel 22 RPG sowie alle weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen kantonaler Behörden,
c. den Entscheid über allfällige gegen die Nutzungsplanung oder das Bauprojekt gerichtete öffentlich-rechtliche Einsprachen,
d. soweit erforderlich die Erteilung der notwendigen Konzessionen,
e. soweit erforderlich die Erteilung des Enteignungsrechts.
2. Die Plangenehmigung kann zeitlich befristet erteilt werden.
3. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement hat den Plangenehmigungsentscheid im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen.
4. Plangenehmigungsentscheide können innert 30 Tagen, Zwischenentscheide innert 10 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.