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735 PBG CH-LU

§ 205c Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verfahren

Kantonales Plangenehmigungsverfahren
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§ 205c PBG · Verfahren

1. Im Plangenehmigungsverfahren ist der Regierungsrat die Leitbehörde. Als Instruktionsinstanz handelt das Bau-, Umwelt-, und Wirtschaftsdepartement.

2. Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den nach den Vorgaben der Verordnung erforderlichen Unterlagen beim Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement einzureichen.

3. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement sorgt für die 30-tägige öffentliche Auflage des Planentwurfs mit den zugehörigen Vorschriften in den betroffenen Gemeinden und macht die Auflage öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass während der Auflagefrist beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden kann.

4. Den betroffenen Gemeinden und Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern ist die öffentliche Auflage des Projektes mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, beim Regierungsrat während der Auflagefrist Einsprache zu erheben, bekannt zu geben.

5. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement führt allfällige Einspracheverhandlungen durch.

6. Soweit nichts Abweichendes festgelegt wird, gelten im Übrigen sinngemäss die Vorschriften zum Baubewilligungsverfahren sowie des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972.

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