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735 PBG CH-LU

§ 205b Planungs- und Baugesetz (PBG) - Vorprüfung, Mitwirkung und Zusammenarbeit

Kantonales Plangenehmigungsverfahren
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§ 205b PBG · Vorprüfung, Mitwirkung und Zusammenarbeit

1. Das Plangenehmigungsgesuch ist dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement vor der öffentlichen Auflage zur Vorprüfung im Rahmen von § 20 Absatz 2 einzureichen.

2. Die betroffenen Gemeinden erhalten im Rahmen der Vorprüfung die Möglichkeit, sich zum Projekt zu äussern und Anträge zu stellen.

3. Der Kanton unterrichtet in Zusammenarbeit mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin die Gemeinde, die Bevölkerung und weitere Betroffene frühzeitig über Ziele und Ablauf des Plangenehmigungsverfahrens und sorgt dafür, dass sie im Sinne von § 6 in geeigneter Weise mitwirken können.

4. Der Kanton arbeitet mit den betroffenen Gemeinden zusammen.

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