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735 PBG CH-LU

§ 205a Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck, Inhalt und Voraussetzungen

Kantonales Plangenehmigungsverfahren
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§ 205a PBG · Zweck, Inhalt und Voraussetzungen

1. Das Plangenehmigungsverfahren dient der Verwirklichung von Anlagen zur Stromproduktion, die im öffentlichen Interesse liegen und einen zentralen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten, nämlich

a. Windkraftanlagen und Windparks mit einer mittleren erwarteten Produktion von jährlich mindestens 10 Gigawattstunden (GWh),

b. Reservekraftwerke im Interesse der Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit auf nationaler Ebene,

c. weitere vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete grössere Anlagen, die unter Verwendung erneuerbarer Primärenergieträger Strom erzeugen.

2. Das Plangenehmigungsverfahren ist zudem für Anlagen zur Speicherung von Energie im Interesse der Versorgungssicherheit anwendbar. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen dazu in der Verordnung.

3. Mit der Plangenehmigung wird die zulässige Nutzung des Bodens einschliesslich der Erschliessung und der erforderlichen Installationsplätze festgelegt und es werden sämtliche für das Vorhaben notwendigen und in der Kompetenz des Kantons liegenden Bewilligungen, Konzessionen und Enteignungsrechte erteilt.

4. Sofern das Vorhaben nach Artikel 8 Absatz 2 RPG richtplanpflichtig ist, müssen dessen Standort, voraussichtlicher Umfang und Zweck oder bei der Planung von Windkraftanlagen die Windenergiegebiete im kantonalen Richtplan als Festsetzung enthalten sein. Andernfalls ist der Richtplan im Verfahren nach § 13 vorgängig oder koordiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren anzupassen, wobei die Frist für das öffentliche Auflageverfahren 30 Tage beträgt.

5. Kommunale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kommunale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Vorhaben nicht unverhältnismässig einschränkt.

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